Zu den Presseberichten über die geplante Einführung einer strikten Lärmschutzobergrenze für Brauchtums- und Traditionsveranstaltungen erklärt der Generalsekretär der CDU Nordrhein-Westfalen, Bodo Löttgen:
„In seinem Erlassentwurf sieht Umweltminister Remmel für Brauchtums- und Traditionsveranstaltungen eine verbindliche Lärmobergrenze in ortsnahen Lagen und Ortskernen von 65 Dezibel vor. Damit aber noch nicht genug: die Vereine sollen zusätzlich damit belastet werden, teure Schallgutachten zum Nachweis der Einhaltung dieser Richtwerte einzuholen.
Nur wer Brauchtum und Tradition in Westfalen und dem Rheinland dauerhaft schädigen will, kann auf solche Ideen kommen. Wie weit darf Umweltminister Johannes Remmel seine Regulierungswut noch treiben? 65 Dezibel entsprechen dem Lärm eines lauten Gesprächs oder einer Schreibmaschine. Diese Maßnahme ist absolut unverhältnismäßig.
Die Folgen der geplanten verbindlichen Obergrenze: Schützen- und Karnevalsumzüge gleichen künftig eher Schweigemärschen, bei Volksfesten und Traditionsveranstaltungen darf keine Musikkapelle mehr spielen und ein leises Radio muss zur musikalischen Unterhaltung der ohnehin zur Ruhe ermahnten Festbesucher ausreichen.
Mit seinen Vorschlägen bedroht der Umweltminister unsere reiche Volksfestkultur in Nordrhein-Westfalen und damit wichtige Angebote zur Freizeitgestaltung gerade im ländlichen Raum.
Die Ministerpräsidentin muss den Angriff ihres Umweltministers auf Schützenfeste und Karnevalsgesellschaften schnellstens stoppen! Vielleicht hilft ihr dabei die Einschätzung, dass der Geräuschpegel bei den letzten Sitzungen des rot-grünen Landeskabinetts in der Staatskanzlei gelegentlich den Grenzwert von 65 Dezibel deutlich überschritten haben sollen.“
Hintergrund:
Im geltenden Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz V-5-8827.5 -(V Nr.) v. 16.09.2009 „Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen“ sind unter Ziffer 3.4 Ausnahmen von den geltenden Immissionsschutzwerten, insbesondere für Volksfeste und ähnlichen Veranstaltungen zulässig, da „gerade hier oftmals ein öffentliches Interesse an der Durchführung einer solchen Veranstaltung innerhalb oder in unmittelbarer Nähe zu einer Wohnnutzung“ besteht. Weiter heißt es: „Im Rahmen dieser Ausnahmen kommen auch Überschreitungen der unter Nummer 3.2 benannten Werte für seltene Ereignisse in Betracht. (…) Bei der Abwägung des Interesses der Allgemeinheit mit dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft können bei Veranstaltungen insbesondere deren historische, kulturelle oder sonst sozialgewichtige Grundlagen, die Häufigkeit und Dauer sowie ähnliche auf den Immissionsort einwirkende Veranstaltungen und in geeigneten Fällen auch die Möglichkeit des passiven Lärmschutzes berücksichtigt werden.“ (https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/umwelt/freizeitlaermerlass.pdf)
Im „Leitfaden zur umweltgerechten Durchführung von Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen vom 17.12.2009“ weist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz selbst auf die geltende Rechtslage hin:
„Die bisherige Rechtsprechung erkennt ausdrücklich an, dass Volksfeste und ähnliche Traditionsveranstaltungen eine herausragende Bedeutung für die betreffende Gemeinde und die sozialen Strukturen innerhalb der Gemeinde haben können und dass dies bei der Frage der Zulässigkeit des von den Festen ausgehenden Lärms zu berücksichtigen ist. Nur einmal jährlich für wenige Tage stattfindende traditionelle Feste von kommunaler Bedeutung können ausnahmsweise zulässig sein, selbst wenn sie die Richtwerte deutlich überschreiten. Hiervon ist auch die Nachtzeit nicht generell ausgenommen.“ (https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/leitfadenkirmes.pdf)
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